Die cptr Germany GmbH (im Folgenden «cptr») bietet in Deutschland verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Marketing-Technologie an. Dazu zählen insbesondere Werbekampagnen und damit verbundene Dienstleistungen (im Folgenden: «Werbekampagnen»). Weiterhin vertreibt cptr in Deutschland fusedeck, eine Tracking-Lösung für die Analyse und Optimierung von digitalen Werbekampagnen und Angeboten (im Folgenden: «fusedeck»). fusedeck kann sowohl im Rahmen der Werbekampagnen als auch alleinstehend eingesetzt werden.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: «AGB») gelten für sämtliche Leistungen der cptr an ihre Kunden und sonstigen Vertragspartner (im Folgenden einheitlich: «Kunde»).
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als cptr deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und cptr dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Die Bestimmungen unter Ziffer 2 sowie 5 bis 10 dieser AGB gelten für alle Leistungen der cptr, einschließlich Werbekampagnen und fusedeck. Darüber hinaus gelten für Werbekampagnen die Bedingungen gem. Ziffer 3 dieser AGB und für fusedeck die Bedingungen gem. Ziffer 4 dieser AGB. Wird fusedeck für Werbekampagnen eingesetzt, gelten mithin die Ziffern 3 und 4 dieser AGB.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Vertragsabschluss
2.1.1 Angebot und Annahmefrist
Soweit im Angebot nicht anders angegeben oder anderweitig in Textform vereinbart, sind Angebote der cptr für 30 Kalendertage ab Versand des Angebots verbindlich (im Folgenden: «Annahmefrist»). Das Angebot ist ausschließlich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln.
2.1.2 Zustandekommen des Vertrages
Soweit nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag zwischen cptr und dem Kunden durch Annahme eines von cptr erstellten Angebots innerhalb der Annahmefrist zustande (im Folgenden: «Vertrag»). Der Annahme steht es gleich, wenn auf Anordnung oder Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung begonnen wird.
Weicht die Annahme vom Angebot ab, so ist diese für cptr nur dann verbindlich, wenn die Abweichungen von cptr innerhalb von 30 Kalendertagen ausdrücklich von cptr bestätigt werden.
2.2 Beauftragung von Dritten
cptr ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu beauftragen.
2.3 Abweichender Werbetreibender
Soweit mit den Leistungen von cptr nicht die Produkte und Dienstleistungen des Kunden, sondern eines Dritten (im Folgenden: «Werbetreibender») beworben werden (z.B. im Rahmen einer Unternehmensgruppe), hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der Werbetreibende sämtlichen Mitwirkungs- und sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt. Die einzelnen Werbetreibenden sind gegenüber cptr offenzulegen. Die nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte erstrecken sich nur auf solche Werbetreibenden, die gegenüber cptr offengelegt wurden.
2.4 Agenturen
Soweit auf Seiten des Kunden eine Agentur – d.h. eine natürliche oder juristische Person, die vom Kunden oder dem Werbetreibenden mit der Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung oder Realisierung von Werbemaßnahmen beauftragt wurde (im Folgenden: «Agentur») – in den Vertragsabschluss und/oder die Vertragsausführung involviert ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
2.4.1 Agenturen als Vertreter des Kunden
Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung in Textform handelt die Agentur als Vertreter des Kunden und wird damit nicht selbst unmittelbarer Vertragspartner von cptr. Der Kunde muss sich sämtliche Willenserklärungen und sonstigen Handlungen der Agentur zurechnen lassen. Der Kunde kann sich nur durch Zahlung an cptr von seiner Zahlungspflicht befreien.
2.4.2 Agenturen als Vertragspartner
Wird die Agentur ausnahmsweise selbst Vertragspartner der cptr, ist sie als Kunde im Sinne dieser AGB anzusehen und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Werbetreibende sämtlichen Mitwirkungs- und sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt. Die einzelnen Werbetreibenden sind gegenüber cptr offenzulegen. Die nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte erstrecken sich nur auf solche Werbetreibenden, die gegenüber cptr offengelegt wurden.
Gerät die Agentur in Zahlungsverzug, ist cptr ermächtigt (aber nicht verpflichtet), den Werbetreibenden im Namen der Agentur anzuweisen, den offenen Betrag an die cptr direkt zu leisten. Die Anweisung entbindet die Agentur nicht von ihrer Zahlungspflicht, solange der an cptr geschuldete Betrag nicht vollständig bezahlt wurde.
2.4.3 Kommissionen
Soweit Agenturen Leistungen erbringen, welche bei cptr zu einer Aufwandsminderung oder Risikominimierung führen, können diese dafür von cptr eine Beraterkommission (Agenturvergütung) oder Rabatte erhalten. Der Kunde und der Werbetreibende sind jeweils damit einverstanden, dass cptr die Agenturen für zwischen cptr und den Agenturen vereinbarte Leistungen direkt mittels Beraterkommission (Agenturvergütung) oder Rabatte entschädigen kann.
Die Agentur sichert cptr zu, dass die Bezahlung einer Beraterkommission (Agenturvergütung) oder Gewährung von Rabatten nicht zu einer Rechts- oder Vertragsverletzung durch die Agentur führt. Die Agentur sichert cptr insbesondere zu, dass sie ihre Kunden bzw. die Werbetreibenden vorab vollständig und transparent über die Beraterkommission (Agenturvergütung) oder gewährten Rabatte informiert hat und dass sie sämtliche Rabatte und Vergütungen ihren Kunden weitervergütet, soweit die vertragliche Beziehung zwischen der Agentur und dem Werbetreibenden nichts anderes vorsieht.
3. Werbekampagnen
3.1 Ausführung
cptr führt die Werbekampagne gemäß den Bestimmungen des Vertrages – insbesondere der Leistungsbeschreibung im Angebot – aus.
cptr ist in der Wahl der Vertriebskanäle bzw. Werbeträger (wie z.B. soziale Netzwerke, Onlineportale, Websites) für die Durchführung der Werbekampagne frei und schließt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit den Werbeträgern ab.
3.2 Messung der Leistung
Für die Messung der von cptr erbrachten Leistungen sind ausschließlich die von cptr verwendeten Programme, insbesondere fusedeck, maßgebend. Die Messung der Leistung erfolgt in aller Regel nach der Anzahl der Engagements oder nach anderen vereinbarten Messgrößen (wie bspw. CPC oder CPM) gemäß detailliertem Endreporting. Das Endreporting bezeichnet den abschließenden Bericht an den Kunden nach der beendeten Werbekampagne. Es beinhaltet insbesondere die erreichten Engagements oder anderen Einheiten, welche die vereinbarten maßgebenden Größen für die Rechnungsstellung bilden.
3.3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.3.1 Generelles
Der Kunde verpflichtet sich, für die Werbekampagne jederzeit genügend personelle Ressourcen bereitzustellen, einen Projektverantwortlichen zu nennen sowie cptr alle sachdienlichen Informationen für die Werbekampagne zeitgerecht zu liefern.
3.3.2 Anlieferung der Grundlagenmaterialien
Der Kunde ist verpflichtet, cptr das für die Werbekampagne notwendige Grundlagenmaterial (insb. Werbemittel und -motive, Grafiken, Texte und Videos, im Folgenden: «Kunden-Material»), in dem von cptr verlangten Format bis spätestens zu den nachfolgend aufgeführten Terminen vor dem in Textform bestätigten Kampagnenbeginn, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:
- Bildmaterial, Texte, Grafiken und Videos: 10 Werktage
- Redirect Codes (Adcodes): 3 Werktage
Diese Termine gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde oder von cptr abweichende Termine in Textform mitgeteilt wurden.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, kann cptr den gemäß Kampagnen- oder Auftragsbestätigung vereinbarten Beginn der Werbekampagne nicht gewährleisten und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern cptr nicht zurücktritt, bleibt die Dauer der Werbekampagne davon unberührt; jedoch verschieben sich der Anfangs- und Endtermin jeweils um die Dauer der Verzögerung.
3.3.3 Freigabe der Werbemittel
cptr lässt die von cptr gestalteten Werbemittel (wie beispielsweise Werbebanner, Videos; im Folgenden: «cptr-Werbemittel») dem Kunden vor deren Gebrauch zur Freigabe zukommen. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist, gelten die Werbemittel als abgenommen, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von drei Werktagen in Textform widerspricht.
cptr hat das Recht, marginale Anpassungen (z.B. zur Performanceverbesserung) auch nachträglich, ohne Prüfung durch den Kunden vorzunehmen.
3.3.4 Recht auf Ablehnung
cptr behält sich auch bei rechtsverbindlichen Werbekampagnen vor, vom Kunden gelieferte Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen, diskriminierenden oder ähnlichen Gründen abzulehnen. cptr ist zudem berechtigt, Werbemittel wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität abzulehnen. Weiterhin können auch die Werbeträger Werbemittel gemäß ihren jeweiligen Nutzungsbedingungen oder aus den vorgenannten Gründen ablehnen, worauf cptr im Einzelfall keinen Einfluss hat.
In diesen Fällen ist cptr zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Rechteeinräumung durch cptr
Soweit nicht anders vereinbart, räumt cptr dem Kunden sowie den vom Kunden offengelegten Werbetreibenden an den cptr-Werbemitteln ein einfaches, zeitlich und örtlich auf die Werbekampagne beschränkte, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum Zwecke der Durchführung der Werbekampagne ein, welches mit dem Preis für die Werbekampagne abgegolten ist.
3.5 Gewährleistung der cptr
cptr gewährleistet eine den gegebenen technischen Voraussetzungen entsprechende, bestmögliche Durchführung der Werbekampagne. Für die Wirksamkeit einer Werbekampagne wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
3.6 Rechtegarantie und Verantwortlichkeit des Kunden
Der Kunde garantiert, dass das Kunden-Material frei von jeglichen Sach- und Rechtsmängeln ist und er oder der Werbetreibende über die erforderlichen Rechte an den bei der Werbekampagne eingesetzten Kunden-Material, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verfügt und räumt cptr mit Abschluss des Vertrages die zur Erfüllung der Werbekampagne erforderlichen Nutzungs-, Unterlizenzierungs- und Bearbeitungsrechte ein.
Der Kunde ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbemittel, -formen und -inhalte weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte, verletzen, noch gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder gesetzliche Bestimmungen (wie insbesondere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG, Preisangabenverordnung, Jugendschutzgesetz, Strafgesetzbuch, Heilmittelwerbe- und Lebensmittel- und Futtermittelgesetz) verstoßen.
Sollte cptr und/oder ein Werbeträger wegen der Distribution eines Werbemittels, insbesondere wegen dessen Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde cptr und/oder den Werbeträger von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen einschließlich den Kosten der Rechtsverteidigung auf erste Anforderung hin frei. cptr wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich informieren und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, eine eventuelle außergerichtliche Einigung mit einem Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden abzuschließen.
Kann die Werbekampagne aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist cptr berechtigt, dem Kunden den Nettowert der Werbekampagne in Rechnung zu stellen. Ziffer 7.4 kommt sinngemäß zur Anwendung. Dem Kunden stehen keine Ersatzansprüche zu.
3.7 Dauer der Werbekampagne
Die Kampagnendauer bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und cptr. Die Kampagnendauer kann durch Vereinbarung in Textform verlängert werden.
Wird die Anzahl der angestrebten Engagements wegen höherer Gewalt (inklusive technischen Störungen) oder wegen von cptr nicht zu vertretenden Umständen nicht innerhalb der Kampagnendauer erreicht, kann cptr in Absprache mit dem Kunden die Laufzeit der Werbekampagne verlängern oder verschieben.
4. fusedeck
4.1 Funktionen und Leistungen
cptr betreibt fusedeck im Auftrag des Kunden als Cloud-Dienst beziehungsweise als Software-as-a-Service (SaaS)-Angebot. cptr stellt den Kunden den Zugang zur jeweils aktuellen Version von fusedeck gegen Entgelt zur Verfügung. fusedeck wird von cptr als Private Cloud und als Public Cloud angeboten.
Der Funktions- und Leistungsumfang sowie das Entgelt richten sich nach den Bestimmungen des Vertrages. cptr kann entsprechende Angaben auf ihrer Website veröffentlichen und darauf verweisen.
cptr betreibt die Infrastruktur für fusedeck, speichert die Daten der Kunden und leistet den Kunden angemessene Unterstützung bei der Nutzung von fusedeck. Im Übrigen kann cptr Beratungsleistungen sowie Unterstützungsleistungen gegen Entgelt anbieten.
cptr ist berechtigt, fusedeck insgesamt oder in Bezug auf einzelne Funktionen und Leistungen anzupassen oder weiterzuentwickeln. cptr informiert die Kunden in geeigneter Form über maßgebliche Anpassungen. Sofern eine maßgebliche Anpassung für den Kunden unzumutbar ist, kann er außerordentlich mit einer Frist von 21 Kalendertagen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
4.2 Nutzerkonten
cptr stellt den Kunden individuelle Nutzerkonten für einzelne Nutzer zur Verfügung. Die Kunden sind verpflichtet, mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen eine missbräuchliche Nutzung ihrer Nutzerkonten zu verhindern.
cptr ist jederzeit berechtigt, dem Kunden den Zugang zu fusedeck bei einer Verletzung dieser AGB oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sowie bei einem Verdacht auf missbräuchliche Nutzung zu sperren.
4.3 Rechteeinräumung von cptr
cptr räumt dem Kunden sowie den vom Kunden offengelegten Werbetreibenden während der jeweiligen Vertragsdauer ein einfaches, räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an fusedeck ausschließlich für die eigene Nutzung ein. Das Nutzungsrecht ist auf die rechtskonforme und vereinbarungsgemäße Nutzung von fusedeck durch den Kunden beschränkt. cptr kann weitere Nutzungsbeschränkungen vorsehen sowie auf anwendbare Bedingungen und Rechte von Dritten verweisen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Open Source-Software.
4.4 Rechtegarantie und Verantwortlichkeit des Kunden
Jegliche Nutzung von fusedeck in rechtswidriger Art und Weise oder zu rechtswidrigen Zwecken ist untersagt. Es obliegt dem Kunden insbesondere zu gewährleisten, dass das anwendbare Datenschutz- und Telekommunikationsrecht eingehalten wird sowie keine Rechte Dritter verletzt werden.
Sollte cptr wegen der Nutzung von fusedeck durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde cptr von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen einschließlich den Kosten der Rechtsverteidigung auf erste Anforderung hin frei. cptr wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich informieren und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, eine eventuelle außergerichtliche Einigung mit einem Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden abzuschließen.
4.5 Gewährleistung und Verfügbarkeit
cptr erbringt ihre Leistungen fachmännisch und sorgfältig. cptr bemüht sich, dass der vertraglich vereinbarte Funktions- und Leistungsumfang von fusedeck während der jeweiligen Vertragslaufzeit genutzt werden kann. Bei Mängeln, die der Kunde unverzüglich nach deren Feststellung cptr dokumentiert mitteilt, bemüht sich cptr, solche Mängel innerhalb angemessener Frist und mit angemessenen Maßnahmen zu beheben.
cptr bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von fusedeck, kann aber nicht garantieren, dass fusedeck dauerhaft und jederzeit mit vollem Funktions- und Leistungsumfang verfügbar ist. cptr ist berechtigt, den Zugang zu fusedeck für Wartungsarbeiten zu unterbrechen. cptr plant Wartungsarbeiten nach Möglichkeit im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (CET bzw. CEST) und informiert den Kunden über geplante Wartungsfenster.
5. Daten
5.1 Personenbezogene Daten
cptr verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden auf Grundlage einer zwischen cptr und dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Bei der Auftragsverarbeitung ist der Kunde der alleinige Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinn, während cptr ausschließlich als Auftragsverarbeiterin tätig ist.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das anwendbare Datenschutzrecht zu befolgen, insbesondere die Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen. cptr kann dem Kunden Muster-Datenschutzinformationen oder sonstige Texte zur Verfügung stellen, um die Erfüllung der Informationspflicht zu erleichtern. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Datenschutzinformationen verbleibt jedoch beim Kunden. cptr ist zur Rechtsberatung weder verpflichtet noch befugt.
5.2 Datenspeicherung und Datensicherheit
cptr speichert die Daten der Kunden während der jeweiligen Vertragsdauer.
cptr trifft angemessene Maßnahmen gegen Datenverlust und zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die Datensicherung obliegt dem Kunden.
Sofern und soweit cptr nicht gesetzlich oder aus anderen Gründen zur Aufbewahrung solcher Daten verpflichtet ist, ist cptr berechtigt, die Daten nach Vertragsende zu löschen.
5.3 Daten aus Werbekampagnen
cptr ist berechtigt, nicht-personenbezogene Daten aus Werbekampagnen im eigenen Ermessen aufzubewahren und für eigene Zwecke zu verwenden, beispielsweise für die Entwicklung und die Verbesserung der eigenen Leistungen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Preise
Die Entgelte für die Leistungen der cptr ergeben sich aus den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro (EUR) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Vorauszahlung
Bei Werbekampagnen liegt es im alleinigen Ermessen von cptr, eine Werbekampagne erst nach erfolgter Vorauszahlung zu starten oder diese weiterzuführen. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist, kann cptr vom Vertrag zurücktreten.
Bei der Nutzung von fusedeck ist cptr berechtigt, diese von Abschlags- oder Vorauszahlungen abhängig zu machen.
6.3 Rechnungsstellung
Bei Werbekampagnen stellt cptr ihre Leistungen grundsätzlich zum Ende des Monats in Rechnung. Ausnahmsweise kann die Rechnungsstellung im Ermessen von cptr auf ein Kampagnenende erfolgen.
Bei fusedeck erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich für jeden Nutzungsmonat.
6.4 Fälligkeit
Ist nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart, sind sämtliche Forderungen von cptr nach 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug fällig.
7. Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit bei Werbekampagnen richtet sich nach der Dauer der Werbekampagne (Ziffer 3.7).
Bei fusedeck richten sich Vertragsbeginn und Vertragsdauer nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Ohne entsprechende Vereinbarungen beginnt der Vertrag mit dem gewährten Zugang zu fusedeck und der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit Vertragsende wird der Zugriff auf fusedeck gesperrt.
7.2 Ordentliche Kündigung der Nutzung von fusedeck
Wird der Vertrag bei fusedeck auf unbestimmte Zeit geschlossen, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
7.3 Kündigung von Werbekampagnen durch cptr
cptr kann den Vertrag kündigen, wenn ein Werbeträger oder involvierte Dritte ihr Angebot einstellen, ändern oder Leistungen zurückziehen und dies von cptr nicht zu vertreten und für cptr nicht vorhersehbar war. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
Des Weiteren kann cptr den Vertrag kündigen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommt. In diesen Fällen kommt Ziffer 7.4 sinngemäß zur Anwendung und entsprechend hat der Kunde cptr gemäß Ziffer 7.4 zu entschädigen.
7.4 Kündigung von Werbekampagnen durch den Kunden
Ab 10 Kalendertagen vor Beginn der Werbekampagne ist eine Kündigung des Kunden nur gegen Bezahlung einer Entschädigung gemessen am Nettowert der jeweiligen Werbekampagne möglich:
Der Kunde entschädigt cptr wie folgt:
- Kündigung zwischen 10 und 4 Kalendertagen vor Beginn der Werbekampagne: 50 % des Nettowertes der Werbekampagne
- Kündigung weniger als 4 Kalendertage vor Beginn der Werbekampagne: 100 % des Nettowertes der Werbekampagne
- Kündigung nach Beginn der Werbekampagne: 100 % des Nettowertes der Werbekampagne
Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch cptr bleibt vorbehalten, wobei die vorgenannte Entschädigung auf den Schaden angerechnet wird.
7.5 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Parteien bleibt unberührt.
8. Haftung
Die Parteien haften einander unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziffer 8 Absatz 1 haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen von einer Partei übernommener Garantien.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
9. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen einer Partei, die ihr Geschäft einschließlich der Betriebsgeheimnisse, Know-how, Programmiercodes, Geschäftssysteme und Geschäftsprozesse sowie Informationen über Entwicklung, Finanzen, Kunden und Marketing betreffen (im Folgenden: «Vertrauliche Informationen»), die ihnen von der jeweils anderen Partei oder in deren Namen von Dritten bei Vertragsanbahnung, bei der Durchführung des Vertrages und während der Vertragslaufzeit bekannt gegeben wurden oder werden, während der Vertragslaufzeit und für 2 Jahre danach (i) streng vertraulich zu behandeln und dementsprechend nach Maßgabe dieser AGB keinem Dritten Zugang zu den Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren und (ii) nur für die Durchführung des Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen sowie Teilen davon entfällt, sofern die entsprechenden Vertraulichen Informationen:
• nachweislich einer Partei vor der Bekanntgabe durch die jeweils andere Partei schon bekannt waren; oder
• durch Publikationen oder in sonstiger Weise ohne einen Vertragsbruch seitens der jeweils anderen Partei Gemeingut werden; oder
• einer Partei nachweislich von anderer Seite bekannt gegeben werden, ohne direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei zu stammen;
• nachweislich von einer Partei unabhängig und ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei entwickelt worden sind.
Beide Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung durch die jeweils andere Partei an Dritte weiterzugeben, mit Ausnahme der Mitarbeiter und/oder Berater von ihr, die die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zur Durchführung des Vertragszwecks notwendigerweise erhalten müssen. Bevor Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei solchen Mitarbeitern und/oder Beratern zugänglich gemacht werden, wird die entsprechende Partei diese Mitarbeiter und/oder Berater zu einer dieser Regelung entsprechenden Geheimhaltung verpflichten soweit nicht bereits eine entsprechende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Auferlegung solcher Verpflichtungen befreit die Parteien jedoch nicht von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
Wird eine Partei aufgrund zwingender behördlicher, gerichtlicher oder gesetzlicher Anordnung bzw. Regelung verpflichtet, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten offen zu legen, ist sie zu der Offenlegung berechtigt, wobei sie die jeweils andere Partei unverzüglich von einer solchen Offenlegungspflicht zu informieren und die Offenlegung soweit wie möglich einzuschränken hat. Die Offenlegung befreit die entsprechende Partei jedoch nicht von ihren anderen Verpflichtungen nach diesem Vertrag.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Formvorbehalt
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden und die Aufhebung dieser AGB bedürfen der Textform.
10.2 Änderung der AGB
cptr ist berechtigt, ihre AGB jederzeit einseitig zu ändern. Kunden mit laufenden Geschäftsbeziehungen werden bei solchen Änderungen vorab in Kenntnis gesetzt womit die neuen AGB ab dem nächsten Auftrag gelten.
10.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegenüber den Forderungen von cptr nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
10.4 Übertragung
Die Übertragung des Vertrages im Ganzen oder in Teilen durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von cptr in Textform. cptr ist berechtigte, den Vetrag im Ganzen oder in Teilen an verbundene Unternehmen zu übertragen. Weiterhin ist cptr berechtigt, Forderungen gegenüber Kunden zustimmungsfrei an Dritte abzutreten.
10.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
10.6 Anwendbares Recht
Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit cptr abgeschlossenen Verträge oder anderen Geschäfte findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11. April 1980) Anwendung.
10.7 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie den ihnen zugrundeliegenden Verträgen oder anderen Geschäften, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von cptr ausschließlich zuständig.
München, 03.04.2025, cptr Germany GmbH