1. Geltungsbereich
Ist nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten für sämtliche Werbekampagnen und den damit verbundenen Dienstleistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der cptr und, sofern fusedeck bei den Werbekampagnen eingesetzt wird, zusätzlich (bei Widerspruch jedoch nachrangig) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend fusedeck.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden ausdrücklich und gesamthaft nicht anerkannt und gelten somit als ausgeschlossen und wegbedungen; auch dann, wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen.
2. Definitionen und Auslegung
2.1 Definitionen
AGB
bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cptr und, sofern fusedeck bei den Werbekampagnen eingesetzt wird, zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für fusedeck.
Agentur
bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die von einem Werbetreibenden mit der Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung oder Realisierung von Werbemassnahmen beauftragt wurde.
Behavioral Targeting / Re-Targeting
bezeichnet die Auslieferung von Werbemitteln, die anhand von spezifischen User-Interessen gesteuert werden, bzw. die Auslieferung an User, die bereits die Landingpage besucht haben.
cptr
bedeutet cptr AG.
Cookies
ist eine Textinformation, die im Browser auf dem Computer eines Users jeweils zu einer besuchten Website gespeichert werden kann.
CPAE
bedeutet Cost per Ad Engagement und definiert den Preis für 1 Ad Engagement, der einem Kunden gemäss Offerte in Rechnung gestellt wird
CPE
bedeutet Cost per Engagement und definiert den Preis für 1 Site Engagement, der einem Kunden gemäss Offerte in Rechnung gestellt wird
Site Engagement
bezeichnet die aktive Nutzung einer Landingpage durch einen User. Als aktive Nutzung gilt, wenn ein User innerhalb von 8 Sekunden eine messbare Aktion ausführt, wie beispielsweise Bewegen des Cursors, Scrolls, Swipes, Touches, Clicks, Video-Views oder Eingaben auf der Tastatur. Inaktiv ist ein User, wenn die Landingpage nicht das aktive Fenster ist.
Ad Engagement
bezeichnet die aktive Interaktion eines Users mit einem Werbemittel/Ad. Als aktive Interaktion gilt, wenn ein User mind. 1.25 Sek. in einem Teilbereich/Element oder mind. 3 Sek. auf dem gesamten Werbemittel interagiert.
Frequency Capping
bezeichnet die Menge an Werbeeinblendung pro Zeiteinheit an einen Unique Client, also an ein einzelnes Endgerät.
fusedeck
Ist die von cptr entwickelte Tracking-Lösung für die Analyse und Optimierung von digitalen Werbekampagnen und Angeboten.
Endreporting
bezeichnet den abschliessenden Bericht an den Kunden nach der beendeten Kampagne. Er beinhaltet insbesondere die erreichten Engagements, welche die massgebende Grösse für die Rechnungstellung bilden.
Kampagnenbestätigung
bezeichnet die schriftliche Bestätigung von cptr bei einer von der Offerte abweichenden Offertenannahme durch den Kunden.
Kunde
bezeichnet den Vertragspartner der cptr, wobei dieser der Werbetreibende direkt oder die vom Werbetreibenden beauftragte Agentur sein kann.
Landingpage
bezeichnet die html-Page oder mehrere Pages eines Werbetreibenden, auf die der Kampagnen-Traffic geleitet wird.
Nettowert der Werbekampagne
bezeichnet das in der Offerte (oder ggf. in der Kampagnenbestätigung) in CHF aufgeführte Total-Budget des Kunden.
Offerte
bezeichnet das von der cptr schriftlich an den Kunden gerichtete Angebot.
Offertannahme
bezeichnet die schriftliche Annahme einer Offerte durch den Kunden.
Produkte/Dienstleistungen
bezeichnet von der cptr entwickelte, entworfene, hergestellte oder stammende Unterlagen, Dokumentationen, Konzepte, Werbekampagnen und alle weiteren Produkte und Dienstleistungen von cptr im Zusammenhang mit Werbekampagnen.
User
bezeichnet eine unbestimmte Person, die das Internet nutzen (Internetnutzer, Anwender).
Werbekampagne
bezeichnet die von der cptr durchgeführte zeitlich begrenzte Marketingaktion gemäss Offerte (oder gegebenenfalls Kampagnebestätigung), um für Produkte und Dienstleistungen des Werbetreibenden Werbung zu machen.
Werbemittel / Ads
bezeichnet die eingesetzten Instrumente zur Übermittlung von Werbebotschaften (Werbeeinblendungen), wie beispielsweise Werbebanner, Interaktive Werbebanner, Videos, etc.
Werbeträger
bezeichnet das Medium zur Übertragung von Werbebotschaften, wie beispielsweise soziale Netzwerke, Onlineportale, Websites etc.
Werbetreibender
bezeichnet die natürliche oder juristische Person, deren Produkte oder Dienstleistungen beworben werden sollen.
Werktag
bezeichnet jeden Wochentag, ausser Samstag und Sonntag, an dem die Banken in Zürich, Schweiz, für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
2.1 Auslegung
Die in den AGB gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf die weibliche und männliche Form.
Wann immer in diesen AGB die Worte «einschliesslich», «inklusive» oder «insbesondere» oder ähnliche Begriffe verwendet werden, gelten sie als gefolgt von den Worten «ohne Einschränkung».
Jede Bezugnahme auf «Schrift» oder «schriftlich» schliesst E-Mail und elektronisch signierte Dokumente ein (inkl. pdf-Format), unabhängig davon, ob die betreffende elektronische Signatur von einem nach geltendem Recht anerkannten oder akkreditierten Anbieter ausgestellt wurde oder nicht.
Wenn eine Frist angegeben ist und von einem bestimmten Tag oder dem Tag einer Handlung oder eines Ereignisses ausgeht, wird sie, sofern nicht anderweitig in den AGB festgehalten, unter Ausschluss dieses Tages berechnet. Endet die Frist nicht auf einen Werktag, so endet diese am nachfolgenden Werktag.
3. Vertragsabschluss
3.1 Offerte
Sofern nicht anderweitig in der Offerte aufgeführt oder schriftlich vereinbart, ist die Offerte der cptr während 30 Kalendertagen ab Datum der Offerte verbindlich.
3.2 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag für eine Werbekampagne kommt zustande, wenn die schriftliche Offertannahme des Kunden bei der cptr innerhalb von 30 Kalendertagen ab Datum der Offerte eingegangen ist. Der Vertrag kommt auch ohne schriftliche Offertannahme des Kunden gemäss Offerte der cptr zustande, wenn auf Anordnung oder Zustimmung des Kunden mit den vorbereitenden Arbeiten oder der Werbekampagne begonnen wird.
Weicht die Offertannahme von der Offerte ab, so ist diese für cptr nur dann verbindlich, wenn die Abweichungen von der cptr mittels Kampagnenbestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Datum der Offertannahme akzeptiert werden.
4. Agenturen
4.1 Agenturen als direkte Stellvertreter
Ohne ausdrücklich anderslautender schriftlicher Vereinbarung handelt die Agentur in fremden Namen und auf fremde Rechnung (direkte Stellvertretung) für den Werbetreibenden, womit der Werbetreibende der Kunde von cptr ist. Der Agent verpflichtet sich, als Stellvertreter des Werbetreibenden die AGB dem Werbetreibenden weiterzuleiten. Der Werbetreibende kann sich nur durch Zahlung an cptr von seiner Zahlungspflicht befreien.
4.2 Agenturen als indirekte Stellvertreter
Handelt die Agentur ausnahmsweise mittels schriftlicher Bestätigung ausdrücklich in eigenem Namen aber für Rechnung des Werbetreibenden (indirekte Stellvertretung), so ist die Agentur Kunde der cptr.
Die Agentur ist diesfalls verpflichtet, die AGB dem Werbetreibenden vertraglich zu überbinden und den Namen des Werbetreibenden der cptr offenzulegen. Solange die Agentur ihrer Verpflichtung zur Offenlegung nicht nachkommt, ist eine Offertannahme für die cptr unverbindlich.
Gerät die Agentur in Zahlungsverzug, ist cptr ermächtigt (aber nicht verpflichtet), den Werbetreibenden im Namen der Agentur anzuweisen, den offenen Betrag an die cptr direkt zu leisten. Die Anweisung entbindet die Agentur nicht von ihrer Zahlungspflicht, solange der an cptr geschuldete Betrag nicht vollständig bezahlt wurde.
5. Ausführung und Messung der Leistungen
5.1 Ausführung
cptr führt die Werbekampagne gemäss den Bestimmungen des Vertrags aus.
cptr ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beizuziehen.
cptr ist in der Wahl der Vertriebskanäle bzw. Werbeträger für die Durchführung der Werbekampagne frei und schliesst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit den Werbeträgern ab.
5.2 Messung der Leistung
Für die Messung der von cptr erbrachten Leistungen sind ausschliesslich die von cptr verwendeten Programme, insbesondere fusedeck, massgebend. Die Messung der Leistung erfolgt nach der Anzahl der Engagements gemäss detailliertem Endreporting.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Generelles
Der Kunde verpflichtet sich, für die Werbekampagne jederzeit genügend personelle Ressourcen bereitzustellen, einen Projektverantwortlichen zu nennen sowie cptr alle sachdienlichen Informationen für die Werbekampagne zeitgerecht zu liefern.
6.2 Anlieferung der Grundlagenmaterialien
Der Kunde ist verpflichtet, cptr das für die Werbekampagne notwendige Grundlagenmaterial (insb. Werbemittel und –motive, Grafiken, Texte und Videos), in dem von cptr verlangten Format bis spätestens zu den nachfolgend aufgeführten Terminen vor dem schriftlich bestätigten Kampagnenbeginn, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:
- Bildmaterial, Texte, Grafiken und Videos: 10 Werktage
- Redirect Codes (Adcodes): 3 Werktage
Diese Termine gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder von cptr abweichende Termine schriftlich mitgeteilt wurden.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, kann cptr den gemäss Kampagnebestätigung vereinbarten Beginn der Werbekampagne nicht gewährleisten und ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Sofern cptr nicht zurücktritt, bleibt die Dauer der Werbekampagne davon unberührt; jedoch verschieben sich der Anfangs- und Endtermin jeweils um die Dauer der Verzögerung.
6.3 Freigabe der Werbemittel
cptr lässt die von cptr gestalteten Werbemittel dem Kunden vor deren Gebrauch zur Freigabe zukommen. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung oder schriftlichem Widerspruch des Kunden innert drei Werktagen, gelten die von cptr gestalteten Werbemittel durch den Kunden als abgenommen.
cptr hat das Recht, marginale Anpassungen (z.B. zur Performanceverbesserung) auch nachträglich, ohne weitere Prüfung durch den Kunden vorzunehmen.
6.4 Recht auf Ablehnung
cptr sowie die Werbeträger behalten sich auch bei rechtsverbindlichen Werbekampagnen vor, gelieferte Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen, diskriminierenden oder ähnlichen Gründen abzulehnen. cptr ist zudem berechtigt, Werbemittel wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität abzulehnen.
Diesfalls ist cptr zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Gewährleistung cptr
cptr gewährleistet eine den gegebenen technischen Voraussetzungen entsprechende, bestmögliche Durchführung der Werbekampagne. Für die qualitative Leistung, insbesondere die Wirksamkeit einer Werbekampagne, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Gewährleistung Kunde
Der Kunde ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die gelieferten Werbemittel frei von jeglichen Sachmängeln sind und er oder der Werbetreibende über die erforderlichen Rechte an den bei der Werbekampagne eingesetzten Werbemitteln, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verfügt und räumt cptr mit Abschluss des Vertrages die zur Erfüllung der Werbekampagne erforderlichen Nutzungs-, Unterlizenzierungs- und Bearbeitungsrechte ein.
Der Kunde ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbemittel, -formen und -inhalte weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte, verletzen, noch gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV) sowie weitere Bestimmungen (wie insbesondere Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz) und Grundsätze (wie insbesondere Grundsätze der Lauterkeitskommission) verstossen.
9. Rechte aus Herstellung Werbemittel durch cptr
Wird cptr mit der Herstellung von Werbemitteln betraut, so verbleiben sämtliche daraus entstehenden Rechte aus dem Werk, insbesondere Urheberechte, bei cptr. Dem Kunden wird ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am Werbemittel zum Zwecke der Werbung eingeräumt, welches mit dem Preis für die Werbekampagne abgegolten ist.
10. Daten
10.1 Personendaten
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bearbeitung von Personendaten das anwendbare Datenschutzrecht zu befolgen, insbesondere die Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen. cptr kann dem Kunden eine Muster-Datenschutzerklärung oder sonstige Texte zur Verfügung stellen, um die Erfüllung der Informationspflicht zu erleichtern. Die datenschutzrechtliche Verantwortung bleibt in jedem Fall beim Kunden.
cptr bearbeitet Personendaten im ausschliesslichen Auftrag des Kunden gemäss dem Auftragsverarbeitungsvertrag von cptr. Bei der Auftragsverarbeitung ist der Kunde der alleinige Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinn, während cptr ausschliesslich als Auftragsverarbeiterin tätig ist.
10.2 Daten aus Werbekampagnen
cptr erhebt bei der Ausführung von Werbekampagnen Daten, um die Effizienz zu prüfen und zu verbessern. Solche Daten werden mit Technologien zur Erfolgs- und Reichweitenmessung erhoben, beispielsweise mit Cookies. Solche Daten umfassen insbesondere den Erfolg eines Werbemittels pro User, beispielsweise über die Anzahl Bannereinblendungen, über das Klick-Verhalten und über die Laufzeit. Solche Daten werden beispielsweise für Behavioral Targeting / Re-Targeting oder Frequency Capping verwendet. cptr verwendet die erhobenen Daten ausserdem, um Werbekampagnen zu analysieren.
cptr erhebt bei der Ausführung von Werbekampagnen Daten, die vom User eingegeben werden. cptr analysiert und aggregiert solche Daten, um die Echtheit der eingegebenen Daten zu prüfen, um bereits bestehende Daten zu ergänzen und um die Qualität zu sichern.
cptr ist berechtigt, Daten aus Werbekampagnen im eigenen Ermessen aufzubewahren und für eigene Zwecke zu verwenden, beispielsweise für die Entwicklung und die Verbesserung von Produkten/Dienstleistungen. Für Daten, die Personendaten darstellen, befolgt cptr das anwendbare Datenschutzrecht. cptr gewährleistet die Information der betroffenen Personen mit einer eigenen Datenschutzerklärung.
11. Dauer der Werbekampagne
Die Kampagnendauer bemisst sich gemäss der Vereinbarung zwischen dem Kunden und der cptr.
Die Kampagnendauer kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der cptr und dem Kunden verlängert werden.
Wird die Anzahl der angestrebten Engagements wegen höherer Gewalt (inklusive technischen Störungen) oder wegen von cptr nicht zu vertretenden Umständen nicht innerhalb der Kampagnendauer erreicht, kann cptr in Absprache mit dem Kunden die Laufzeit der Werbekampagne verlängern oder verschieben. cptr informiert den Kunden bei erheblichen Verschiebungen. Sofern der Kunde dieser Ankündigung nicht unverzüglich bzw. einem Werktag schriftlich widerspricht, gilt dies als sein Einverständnis.
12. Preise und Zahlungsbedingungen
12.1 Preise
Die von cptr offerierten Preise sind individuell auf einen spezifischen Vertrag definiert. Der Preis der Werbekampagne enthält keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Produktionskosten sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Allfällige von der Kampagnenbestätigung nicht erfasste zusätzlichen Produkte und Dienstleistungen stellt cptr gesondert in Rechnung und sind vom Kunden zu bezahlen. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zzgl. Mehrwertsteuer bzw. jede andere anfallende Steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. In Ausnahmefällen kann eine Fakturierung in EUR erfolgen, sofern dies in der Kampagnenbestätigung ausdrücklich definiert wird.
12.2 Preisänderungen
Änderungen der Preise sind jederzeit möglich. Für bereits abgeschlossene Werbekampagnen sind Preisänderungen nur verbindlich, wenn sie von cptr mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Werbekampagne angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Ohne gegenteilige Mitteilung des Kunden ist cptr berechtigt, die Kampagne mit den neuen Preisen auszuführen.
12.3 Vorauszahlung
Es liegt im alleinigen Ermessen von cptr, eine Werbekampagne erst nach erfolgter Vorauszahlung zu starten oder diese weiterzuführen. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innert der Zahlungsfrist, kann cptr vom Vertrag zurücktreten.
12.4 Rechnungsstellung
cptr stellt ihre Leistungen grundsätzlich per Ende Monat in Rechnung. Ausnahmsweise kann die Rechnungsstellung im Ermessen von cptr auf ein Kampagnenende erfolgen.
12.5 Fälligkeit
Ist nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind sämtliche Forderungen von cptr 30 Tage ab dem Rechnungsausstellungsdatum fällig und ohne Abzüge in Schweizer Franken zu bezahlen. Der Kunde kommt mit Ablauf der genannten Frist direkt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch cptr bedürfte. Rechnungen, die nicht innerhalb von 30 Tagen beanstandet werden, gelten als genehmigt.
12.6 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist cptr berechtigt, Verzugszinsen von 5% auf den Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
13. Kommissionen
13.1 Beraterkommission und Rabatte
Agenturen erbringen Leistungen, welche bei cptr zu einer Aufwandsminderung oder Risikominimierung führen. Agenturen können dafür eine Beraterkommission (Agenturvergütung) oder Rabatte von cptr erhalten. Der Werbetreibende ist damit einverstanden, dass cptr die Agenturen für zwischen cptr und den Agenturen vereinbarte Leistungen direkt mittels Beraterkommission (Agenturvergütung) oder Rabatte entschädigen kann.
13.2 Zusicherung von Agenturen
Die rechtliche Behandlung von Beraterkommission (Agenturvergütung) oder Rabatte gemäss Ziff. 13.1 richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Werbetreibenden und der Agentur. Die Agentur sichert cptr zu, dass die Bezahlung von Beraterkommissionen (Agenturvergütung) oder Gewährung von Rabatten nicht zu einer Rechts- oder Vertragsverletzung durch die Agentur führt. Die Agentur sichert cptr insbesondere zu, dass sie ihre Kunden bzw. die Werbetreibenden vorgängig, vollständig und transparent über die Beraterkommission (Agenturvergütung) oder gewährten Rabatte informiert hat und dass sie sämtliche Rabatte und Vergütungen ihren Kunden weitervergütet, soweit die vertragliche Beziehung zwischen der Agentur und dem Werbetreibenden (Kunde der Agentur) nichts anderes vorsieht.
14. Haftung von cptr
cptr haftet ausschliesslich für direkte Sach- und Vermögensschäden, die cptr bei Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Haftung unter einem bestimmten Vertrag ist zudem in jedem Fall beschränkt auf den Nettowert der Werbekampagne.
Jegliche Haftung von cptr oder ihren Hilfspersonen für andere oder weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von indirekten, mittelbaren oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Nutzung, nicht realisierte Einsparungen sowie Betriebs- oder Verdienstausfälle, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Hilfspersonen ist zudem auf die Auswahl und Instruktionen der Hilfspersonen beschränkt. cptr haftet in keinem Fall für rechtswidrig gespeicherte oder anderweitig bearbeitete Daten von Kunden oder für die rechtswidrige sowie anderweitig missbräuchliche Verwendung von Daten durch Kunden.
Die Beschränkungen der Haftung gemäss diesen AGB gelten unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund. Eine allenfalls weitergehende, gesetzlich zwingende Haftung bleibt vorbehalten.
15. Haftung des Kunden
15.1 Haftung
Der Kunde haftet cptr gegenüber für Schäden, die er schuldhaft durch Mangelhaftigkeit, Verzug oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten verursacht. Kann die Werbekampagne aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist cptr berechtigt, dem Kunden den Nettowert der Werbekampagne in Rechnung zu stellen. Ziff. 16.2 kommt sinngemäss zur Anwendung. Dem Kunden stehen keine Ersatzansprüche zu.
15.2 Freistellung
Sollte cptr und/oder ein Werbeträger wegen der Distribution eines Werbemittels, insbesondere wegen dessen Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde cptr und/oder den Werbeträger von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erste Aufforderung hin frei. Der Kunde verpflichtet sich diesfalls, cptr und/oder dem Werbeträger sämtliche Kosten, die cptr und/oder dem Werbeträger entstehen (inkl. Schadenersatzleistung, Anwalts- und Gerichtskosten), zu ersetzen. cptr verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, eine allfällige aussergerichtliche Einigung mit einem Dritten nur mit vorgängiger Zustimmung des Kunden abzuschliessen.
16. Rücktritt
16.1 Rücktritt cptr
cptr kann von Verträgen entschädigungslos zurücktreten, wenn ein Werbeträger oder involvierte Dritte ihr Angebot einstellen, ändern oder Leistungen zurückziehen und dies von cptr nicht zu vertreten und für sie nicht vorhersehbar war. In diesen Fällen sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
Des Weiteren kann cptr von Verträgen zurücktreten, wenn der Kunde in Verzug ist, insbesondere wenn der Kunde mit der Vorauszahlung oder Zahlung in Verzug gerät, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Ziff. 6.1 bis 6.3), cptr die Werbemittel ablehnt (Ziff. 6.4) oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. In diesen Fällen kommt die Regelung von Ziff. 16.2 sinngemäss zur Anwendung und entsprechend hat der Kunde cptr gemäss Ziff. 16.2 zu entschädigen.
16.2 Rücktritt Kunde
Ein Rücktritt des Kunden bis 10 Kalendertage vor Beginn der Werbekampagne ist nur gegen Bezahlung einer Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Nettowert der jeweiligen Werbekampagne möglich:
Der Kunde entschädigt cptr wie folgt:
- Rücktritt zwischen 10 und 4 Kalendertage vor Beginn der Werbekampagne: 50% des Nettowertes der Werbekampagne
- Rücktritt weniger als 4 Kalendertage vor Beginn der Werbekampagne: 100% des Nettowertes der Werbekampagne
- Rücktritt nach Beginn der Werbekampagne: 100% des Nettowertes der Werbekampagne
Die Beträge verstehen sich zzgl. MWST; anwendbar sind die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 12.5 AGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Schriftlichkeitsvorbehalt
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden und die Aufhebung dieser AGB bedürfen der Schriftform.
17.2 Änderung AGB
cptr ist berechtigt, ihre AGB jederzeit zu ändern. Kunden mit laufenden Verträgen werden bei solchen Änderungen vorab elektronisch darüber in Kenntnis gesetzt.
17.3 Verrechnungsausschluss
Der Kunde verzichtet zum Voraus auf die Verrechnung allfälliger Forderungen.
17.4 Übertragung
Die Übertragung eines Vertrags für eine Werbekampagne (oder von Rechten und Pflichten daraus) durch den Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von cptr. cptr ist berechtigt, Forderungen gegenüber Kunden zustimmungsfrei an Dritte abzutreten.
17.5 Vertraulichkeit
Ohne schriftliche Einwilligung von cptr darf Dritten keine Einsicht in die Offertunterlagen gewährt bzw. dürfen diese in keiner Form an Dritte, insbesondere Konkurrenten und Marktbegleiter von cptr, weitergegeben werden.
17.6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
17.7 Anwendbares Recht
Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit cptr abgeschlossenen Verträge oder anderen Geschäfte findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen über die Konfliktnormen des internationalen Privatrechts sowie des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11. April 1980).
17.8 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie den ihnen zugrundeliegenden Verträgen oder anderen Geschäften, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte in Zürich ausschliesslich zuständig.
Zürich, 18.09.2024, cptr AG